Satzung

über die Betreuenden Grundschulen

der Stadt Boppard

vom 18.05.2026

 

§ 1 Träger und Aufgaben

1. Die Stadt Boppard bietet als Träger der Grundschulen in der Stadt Boppard ein außerschulisches und freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) für die Schüler/Schülerinnen an den jeweiligen Grundschulen an.

2. Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber den Betreuungspersonen weisungsbefugt. Sie hilft dem Träger bei der Ermittlung des jährlichen Betreuungsbedarfs. Den Einsatz der Betreuungspersonen organisiert der Träger.

Er sorgt dafür, dass auch bei kurzfristigem Ausfall einer Betreuungsperson grundsätzlich die Betreuung der Gruppe möglichst durch eine Ersatzperson gewährleistet wird.

3. Die Betreuende Grundschule hat als Aufgabe die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern vor und/oder nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb der Ferienzeiten.

 

§ 2 Anmeldung und Abmeldung

1. Die Anmeldung und Abmeldung des Kindes von der Betreuenden Grundschule erfolgt über den Träger, der geeignete Möglichkeiten digital oder analog bereithält. Die Zahl der vom Land im Rahmen des Bewilligungsverfahrens genehmigten Gruppen bzw. die Personal- und Raumkapazitäten an der jeweiligen Grundschule bilden die Aufnahmegrenze. Sollten nicht ausreichende Plätze angeboten werden können, entscheidet die Priorisierung nach Nr. 2 und sodann das Losverfahren über die Vergabe der zur Verfügung stehenden Plätze.

2. Aufnahmeberechtigt sind Schüler/-innen der jeweiligen Grundschule. Ein Rechtsanspruch auf das Betreuungsangebot besteht nicht. Die Aufnahme in die jeweilige Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorität. Grundsätzlich sind folgende Prioritäten in der untenstehenden Reihenfolge zu beachten und nachzuweisen:

2.1. Kinder, die bei einem/einer alleinerziehenden Inhaber/-in der elterlichen Sorge leben, der/die einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich in Berufsausbildung befindet

2.2. Kinder, deren beide Inhaber elterlicher Sorge berufstätig sind bzw. sich beide in Berufsausbildung befinden oder von denen ein Inhaber/eine Inhaberin elterlicher Sorge

in Berufsausbildung steht und der/die andere Inhaber/-in elterlicher Sorge berufstätig ist.

2.3. Geschwisterkinder

2.4. Sonstige Kinder

3. Die Anmeldung ist jährlich erforderlich und gilt nur für die Dauer des beginnenden Schuljahres (01.08. bis 31.07. des darauffolgenden Kalenderjahres). Sie muss spätestens bis 28.02. des jeweiligen Jahres beim Träger eingehen.

4. Eine vorzeitige Abmeldung vor Ablauf des Schuljahres bzw. Schulhalbjahres ist nur aus wichtigem Grund möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere Wegzug aus dem Einzugsgebiet der Grundschule und der damit verbundene Schulwechsel oder eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit des Kindes (mindestens ein voller Monat).

 

§ 3 Ausschlussgründe

1. Ein Kind kann von der Teilnahme an der Betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden, wenn

1.1. durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht und/oder andere Kinder hierdurch gefährdet sind.

1.2. den Anweisungen der Betreuungsperson nicht Folge geleistet wird.

1.3. die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages in Verzug geraten.

1.4. ein Kind wiederholt, mindestens dreimal binnen 3 Monaten ohne triftigen Grund zu

spät von der Betreuung abgeholt wird.

2. Die Dokumentation erfolgt durch die Betreuungsperson.

3. Der/die Inhaber/-in der elterlichen Sorge erhalten zunächst eine Androhung des Ausschlusses.

4. Der Ausschluss gilt als Abmeldung im Sinne des § 2.

 

§ 4 Kosten und Betreuungszeiten

1. An den Grundschulen der Stadt Boppard wird die Betreuung von Grundschulkindern vor und/oder nach dem allgemeinen Unterricht angeboten. Das Angebot an den verschiedenen Grundschulen kann sich jedoch unterscheiden. Die genauen Betreuungszeiten der verschiedenen Grundschulen können in den Sekretariaten der jeweiligen Grundschule erfragt oder auf der Website der Stadt Boppard nachgelesen werden.

2. Die Stadt Boppard erhebt für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes Betreuungsbeiträge. Der Betreuungsbeitrag ist durch der/die Inhaber/-in der elterlichen Sorge zu zahlen. Eine Anpassung des Betreuungsbeitrags zu gegebener Zeit wird vorbehalten.

3. Der monatliche Pauschalbetrag für die Betreuende Grundschule beträgt je Kind

von montags bis freitags

  • bis 6 Stunden pro Woche (montags - donnerstags bis 13.00 Uhr, freitags bis 14.00 Uhr)

= 15 € im Monat x 12 = 180 € je Schuljahr und Schüler

  • bis 10 Stunden pro Woche (bis 14.00 Uhr)   = 30 € im Monat x 12 = 360 € je Schuljahr und Schüler
  • bis 15 Stunden pro Woche (bis 15.00 Uhr) = 45 € im Monat x 12 = 540 € je Schuljahr und Schüler
  • bis 20 Stunden pro Woche (bis 16.00 Uhr) = 60 € im Monat x 12 = 720 € je Schuljahr und Schüler.


nur freitags

  • bis 2 Stunden pro Woche = 5 € im Monat x 12 = 60 € je Schuljahr und Schüler
  • bis 4 Stunden pro Woche = 10 € im Monat x 12 = 120 € je Schuljahr und Schüler

Für finanzschwache Eltern (Maßstab ist die Beitragsfreiheit der Schulbuchausleihe) wird eine Reduzierung des Beitrages um 20 % gewährt.

Die Höhe des Betrags soll regelmäßig, in der Regel alle zwei Jahre, überprüft werden.

4. Die Verpflichtung zur Zahlung des Betreuungsbeitrages besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in der Betreuung für jeden Monat in voller Höhe, sowohl während der Ferien als auch wenn das Kind nicht regelmäßig die Betreuung besucht.

 

§ 5 Fälligkeit

Die Zahlung des Betreuungsbeitrages erfolgt monatlich und wird am Ersten eines Monats fällig. Er ist zum Fälligkeitstermin an die Stadtkasse Boppard zu entrichten. Die Zahlungen erfolgen mittels Bankeinzug.

 

§ 6 Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

1. Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit der Ankunft des Kindes im Raum und der bewussten Wahrnehmung durch die Betreuungsperson und endet grundsätzlich mit dem Verlassen des Betreuungsraumes bzw. der Örtlichkeit, in der die Betreuung stattfindet, es sei denn, dass das Verlassen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Betreuenden Grundschule steht.

2. Den Anweisungen der Betreuungspersonen ist Folge zu leisten.

3. Für den Schulbesuch und die Betreuung besteht eine Haftpflichtversicherung. Außerdem besteht für die Kinder eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthalts in der Schule und für den direkten Heimweg nach der Betreuung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld.

Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.

Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht. Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. ihren beauftragten Stellen zu melden. Das Verlassen der Betreuung ohne Begleitung der Betreuungsperson bzw. deren ausdrückliche Zustimmung ist nicht erlaubt. Die Sorgeberechtigten informieren die Betreuungsperson schriftlich, wie das Kind den Heimweg antritt. Soll das Kind allein nach Hause gehen, ist dies von den Sorgeberechtigten schriftlich den Betreuungspersonen und der Schule mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn eine andere als die sorgeberechtigte Person das Kind abholt. Bei kurzfristigen Änderungen sind diese bis spätestens 08:00 Uhr desselben Tages in Textform mitzuteilen.

 

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. August 2026 in Kraft.

 

56154 Boppard, den 18.05.2026

Stadtverwaltung Boppard

gez.

Jörg Haseneier

Bürgermeister

 

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf

der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

56154 Boppard, den 18.05.2026

Stadtverwaltung Boppard

gez.

Jörg Haseneier

Bürgermeister