Wohnungsgeberbestätigung

Information zur Wohnungsgeberbestätigung

Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger!

Zum 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Dadurch ist es zu Änderungen bei An- / Ab- und Ummeldungen gekommen.

Bei Einzug in eine Wohnung ist eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter/in / Hauseigentümer/in) vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend!

Wenn Sie eine eigene Wohnung / ein eigenes Haus beziehen, also Eigentümer/in sind, müssen Sie zukünftig eine Eigenerklärung abgeben.

Auch wenn Kinder z. B. von der Ausbildung / vom Studium ins Jugendzimmer des elterlichen Hauses zurückkehren, ist eine Wohnungsgeberbestätigung (ausgestellt von den Eltern, wenn diese Eigentümer sind) mitzubringen.

Bitte bringen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung zur An- / Ab- / Ummeldung mit. Ansonsten kann Ihre Meldeangelegenheit nicht bearbeitet werden.

Eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes ist nur erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen (auch dann ist eine Wohnungsgeberbestätigung über Ihren Auszug vorzulegen)


Liebe Vermieterinnen, liebe Vermieter!

Seit dem 01.11.2015 sind Sie verpflichtet, Ihrer Mieterin / Ihrem Mieter bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe eines Nebenwohnsitzes) eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.

Wohnungsgeber sind Vermieter / Hauseigentümer oder auch deren Beauftragte (z. B. Hausverwaltungen).

Sie können sich hier ein Formular für die Wohnungsgeberbestätigung herunterladen. Dieses ist am PC ausfüllbar, kann aber auch handschriftlich ausgefüllt werden. Die Ausstellung der Bestätigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug erfolgen. Damit kann die Mieterin / der Mieter der Meldebehörde gegenüber den Ein - bzw. Auszug nachweisen. Ist die Mieterin / der Mieter mit unbekannter Anschrift verzogen, teilen Sie uns dies bitte auch über die Wohnungsgeberbestätigung mit.


Sollten Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann Ihre Mieterin / Ihr Mieter dies der Meldebehörde mitteilen. In diesem Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.


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