Geburt

Geburt

Anmeldung eines Neugeborenen

Ein Kind, das in Boppard geboren wurde, ist beim Standesamt Boppard anzumelden. Das Standesamt beurkundet die Geburt im Geburtenbuch.
Bei einer Geburt außerhalb eines Krankenhauses stellt die bei der Geburt anwesende Hebamme oder der anwesende Arzt eine Bescheinigung über die Geburt aus, die dann dem Standesamt zusammen mit bestimmten Unterlagen vorzulegen ist. In dieser Geburtsanzeige geben Sie auch den oder die von Ihnen gewünschten Vornamen Ihres Kindes an. Hierbei ist es äußerst wichtig, dass die Eltern die erstellte Geburtsanzeige lesen und eigenhändig unterschreiben, da aufgrund der darin gemachten Angaben der Geburtseintrag für Ihr Kind erstellt wird.
In diesem Falle geschieht die Anmeldung der Geburt mündlich durch den Überbringer der Bescheinigung, der sich zu diesem Zweck ausweisen muss.
Zur Anzeige der Geburt sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:
1.    der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
2.    die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
3.    der Arzt, der dabei zugegen war,
4.    jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
5.    die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist.
Wenn Sie verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält Ihr Kind Ihren Ehenamen als Geburtsnamen. Führen Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, können Sie wahlweise entweder den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen bestimmen. Hierzu ist jedoch (wenn das erste gemeinsame Kind beurkundet wird) die persönliche Vorsprache beider Elternteile erforderlich. Die Bildung eines Doppelnamens als Geburtsname des Kindes - gebildet aus dem Namen beider Eltern - ist rechtlich unzulässig.
Wenn Sie, die Mutter, unverheiratet sind und bislang auch keine Vaterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wurde, erhält das Kind Ihren Familiennamen.
Legen Sie bitte  Ihr Familienstammbuch (gegebenenfalls Ihre Heiratsurkunde) vor.
Falls Sie, die Mutter, nicht verheiratet sind, fügen Sie bitte Ihre Geburtsurkunde und eventuell eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft zu Ihrem Kind bei.
Waren Sie bereits einmal verheiratet, so fügen Sie bitte neben der Heiratsurkunde auch den Nachweis der Eheauflösung bei (rechtskräftiges Scheidungsurteil).
Nur bei Vorlage dieser Unterlagen kann die Geburt Ihres Kindes beurkundet werden.
Ihnen werden folgende gebührenfreie Unterlagen ausgehändigt:

Bescheinigung für die Krankenkasse (Mutterschaftshilfe)

Diese Bescheinigung reichen Sie der Krankenkasse ein, der die Mutter des Neugeborenen angehört.

Bescheinigung zur Beantragung von Erziehungsgeld

Diese Bescheinigung fügen Sie dem Antrag für das Erziehungsgeld bei. Der Antrag wird Ihnen automatisch zugeschickt, nachdem das Einwohnermeldeamt die Geburt Ihres Kindes eingetragen hat. Dies kann jedoch ein paar Tage dauern.

Bescheinigung zur Beantragung von Kindergeld

Diese Bescheinigung fügen Sie dem Antrag auf Kindergeld bei. Den Antrag erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit

Bescheinigung für religiöse Zwecke

Diese Bescheinigung reichen Sie der zuständigen Kirchengemeinde ein, wenn das Kind getauft werden soll.

Zusätzliche Urkunden

Falls Sie zusätzlich noch eine Geburtsurkunde für Ihr Familienstammbuch wünschen, erstellen wir diese gerne. Die Kosten entnehmen Sie bitte den Gebührentarifen.

Besonderheiten

Eine Besonderheit ist jedoch dann zu beachten, wenn kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, den Familiennamen Ihres Kindes entweder nach Ihrem Heimatrecht oder nach deutschem Recht zu bestimmen.
Um festzulegen, nach welchem Recht der Familienname Ihres Kindes bestimmt werden soll, ist es erforderlich, dass beide Elternteile persönlich beim Standesamt erscheinen. Auch in diesen Fällen sprechen Sie bitte nicht vor Ablauf von drei Arbeitstagen im Standesamt vor.
Zusätzlich wird vom Standesamt geprüft, ob Ihr Kind aufgrund der Geburt in Deutschland auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Um diese Prüfungen durchführen zu können, bringen Sie bei Ihrer Vorsprache im Standesamt bitte folgende Unterlagen mit:
•    Nationalpässe
•    Heiratsurkunde (eventuell Familienbuch) - mit deutscher Übersetzung
•    falls Sie nicht verheiratet sind: Ihre Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung
•    falls Sie nicht verheiratet sind: Ihre Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung und eventuell eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft zu Ihrem Kind
gegebenenfalls Nachweis der Eheauflösung (Scheidungsurteil, Sterbeurkunde mit deutscher Übersetzung).
Hinweise:
Alle benötigten Unterlagen sind im Original vorzulegen.
Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind mit deutscher Übersetzung vorzulegen, die durch einen amtlich anerkannten Dolmetscher angefertigt worden ist. Werden Schriftstücke vorgelegt, die im Original in anderen als lateinischen Schriftzeichen ausgestellt sind, ist die Übersetzung nach ISO-Norm R9 vorzunehmen. In diesem Falle ist eine Kopie des Originals durch den Dolmetscher mit der Übersetzung zu verbinden.
Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, so ist ein Dolmetscher mitzubringen. Der Dolmetscher muss volljährig und geschäftsfähig sein und hat seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
Sollten Kosten für die Tätigkeit des Dolmetschers entstehen, sind diese von den Beteiligten selbst zu tragen.