Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und des Inkrafttretens eines Bebauungsplanes
Der Stadtrat der Stadt Boppard hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.12.2024 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans
„Klostergut Jakobsberg“
gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des zuvor genannten Bebauungsplans wurde nun in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Boppard am 16.03.2026 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB gefasst.
Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst insbesondere das bereits bebaute Gelände des Klostergutes einschließlich eines Bereiches des Golfplatzes mit Schießanlage und Hubschrauberlandeplatz. Namentlich wird der Bebauungsplan durch folgende Parzellen begrenzt:
- Im Norden durch die dort verlaufende Verkehrsstraße K124,
- Im Süden durch die Grundstücksgrenze von Flur 31 Flurstück 58/2,
- Im Westen durch die Grundstücksgrenze von Flur 5 Flurstück 2/5,
- Im Osten durch die Grundstücksgrenzen von Flur 5 Flurstück 32/5 und Flur 30 Flurstück 1/2.

Der vorstehende Übersichtslageplan besitzt keine Rechtsverbindlichkeit, kennzeichnet jedoch den betroffenen Bereich mittels der schwarzen Umrandung.
Der Beschluss des Bebauungsplanes „Klostergut Jakobsberg“ als Satzung wird gemäß 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der o.a. Bebauungsplan in Kraft.
Der in Rede stehende Bebauungsplan, seine Begründung einschließlich Umweltbericht und alle weiteren maßgeblichen Unterlagen können nach terminlicher Vereinbarung bei der Stadtverwaltung Boppard, Mainzer Straße 46, 56154 Boppard, Zimmer 3.06, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über die Inhalte wird nach Verlangen Auskunft erteilt.
Des Weiteren wird der o. a. Bebauungsplan, seine Begründung mit Umweltbericht und alle weiteren maßgeblichen Unterlagen im Internet unter der Adresse:
https://www.boppard.de/rathaus-verwaltung/bauleitplanung/
sowie ins Geoportal Rhein Hunsrück:
https://gis.rheinhunsrueck.de/MapSolution/apps/app/client/bauleitplanung_buergergis
eingestellt.
Auf Folgendes wird hingewiesen:
- Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
- Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
2.1. Eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.2. Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
2.3. Nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt Boppard) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. - Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fähigkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
- Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
4.1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
oder
4.2. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gelten gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 4.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Boppard, 07.04.2026
Stadtverwaltung
Gez. Helmut Zindorf
- Beigeordneter