Öffentliche Bekanntmachung

Richtlinie für die Weinhoheit der Stadt Boppard

§ 1 Ausschreibung und Bewerbungskriterien

Für die Bewerbung um das Ehrenamt der Weinhoheit wird eine öffentliche Ausschreibung im Mitteilungsblatt der Stadt Boppard, mittels Pressemitteilung sowie auf Social Media und im Internet durchgeführt.

Die Bewerber*innen zur Weinhoheit müssen zum Zeitpunkt des Amtsantrittes 18 Jahre alt sein. Es ist keine Voraussetzung, aus einer Winzerfamilie zu stammen, aber Wein- und/oder Weinbau-Kenntnisse sind erforderlich. Die Bewerber*innen müssen entweder gebürtig aus der Stadt Boppard kommen oder zum Zeitpunkt der Bewerbung in der Stadt Boppard wohnen.

§ 2 Wahl

Die Wahl der Weinhoheit sollte sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung stattfinden. Die Wahl erfolgt durch ein Gremium, das aus Bürgermeister*in, Leiter*in der Tourist Information Boppard, amtierender Bopparder Weinhoheit sowie aus zwei Vertreter*innen, die der Tourismus-Ausschuss bestimmt und von denen einer/eine aus dem Kreis der Winzerschaft stammen soll, besteht. Dieses Gremium kann die Bewerber*innen zu einem Vorstellungs- und Kennenlerngespräch einladen. Bei gleicher Eignung soll die Bewerbung aus einer Bopparder Winzerfamilie bevorzugt werden. Es ist bei mehreren Bewerber*innen möglich, neben König*in auch einen Bacchus oder eine Prinzessin zu küren. Es darf nicht mehr als zwei Weinhoheiten gleichzeitig geben.

§ 3 Krönung

Die Krönung erfolgt im Rahmen des „Mittelrhein Weinfests Boppard“ – idealerweise bei der Eröffnungsfeier. Die Organisation der Krönung erfolgt durch die Tourist Information (TI) Boppard in Abstimmung mit den aktuellen und zukünftigen Weinhoheiten. Präsente für die zur Krönung geladenen Weinhoheiten werden von der Stadt Boppard besorgt und bezahlt. Stehtische, Gläser, Wein und Mineralwasser für den Empfang vor der Krönung werden von der Stadt gestellt.

§ 4 Amtsführung und Amtszeit

Das Amt als Weinhoheit ist ein Ehrenamt. Die Hoheit vertritt die Stadt Boppard als Botschafter*in nach außen – zum Beispiel bei Festen, Veranstaltungen, Städtepartnerschaft-Events und auf Messen. Dies erfordert von der Weinhoheit ein dem Amt entsprechendes Auftreten in der Öffentlichkeit. Ansprechpartner*in für die Weinhoheit ist der Leiter bzw. die Leiterin der TI Boppard. Die Amtszeit der Weinhoheit beträgt zwei Jahre (= Zeitraum zwischen den Krönungsveranstaltungen) und kann bei beiderseitigem Einvernehmen vor Beginn der neuen Ausschreibung um ein weiteres Jahr verlängert werden (längstens insgesamt drei Jahre).

§ 5 Finanzielles und Pflichten

Jede Weinhoheit (max. zwei) erhält vor Beginn der Amtszeit einen Kostenzuschuss von 300 € für die Anschaffung des Haupt-Kleids. Für eine Königin/Prinzessin ist ein bodenlanges Abendkleid gewünscht, für einen Bacchus eine Toga. Die Weinhoheiten beschaffen ihre Kleidung selbst.

Die Insignien der Weinhoheiten gehören der Stadt Boppard und sind während der Amtszeit in Pflege und Obhut der Weinhoheiten. Beschädigungen, Verlust etc. sind unverzüglich der TI Boppard zu melden. Mit dem Ende der Amtszeit sind die Insignien unversehrt der TI Boppard zurückzugeben.

Die Weinhoheit erhält einen Weinkelch bzw. ein Weinglas, das über die Stadt Boppard angeschafft wird. Kelch bzw. Glas gehen nach dem Ende der Amtszeit in den Besitz der Weinhoheit über.

Weinhoheit und TI suchen vor der Krönung gemeinsam einen Fotografen aus. Die Fotos sowie das Herstellen der Autogrammkarten übernimmt die TI. Die Ortsschilder mit dem Foto der Weinhoheit werden von der TI bestellt und bezahlt und vom Bauhof aufgestellt.

Fahrtkosten werden von der TI mit einem Maximalbetrag von 750 Euro jährlich erstattet – nach Vorlage von Zusammenstellungen von Terminen und km-Nachweisen. Dieser Maximalbetrag gilt für alle Weinhoheiten gemeinsam, nicht einzeln. Der Zeitraum zwischen den Anforderungen von Erstattungen sollte max. 6 Monate umfassen. Übernachtungskosten werden nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die TI Boppard unter Vorlage von Nachweisen erstattet. Seminare oder Fortbildungen sind nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die TI möglich.

Einladungen zu Weinfesten und ähnlichen Anlässen müssen nicht vorab abgesprochen werden. Einladungen zu politischen Veranstaltungen müssen vorab von der TI schriftlich genehmigt werden.

Für die Weinhoheit gilt folgende städtische Veranstaltung mit einer Pflicht zur Teilnahme: 

- Eröffnung Mittelrhein Weinfest Boppard

§ 6 Social Media

Die Administration der offiziellen Social-Media-Kanäle liegt bei der Weinhoheit. Die Weinhoheit übergibt den Zugang nach Ende der Amtszeit an die nachfolgende Hoheit. Das Betreiben der Social-Media-Kanäle dient nur der positiven Darstellung des Ehrenamtes. Es ist nicht gestattet, dass die Weinhoheit Werbeanzeigen schaltet oder die Accounts für privatwirtschaftliche Zwecke benutzt.

§ 7 Sponsoring

Die Weinhoheit darf sich einen Patenwinzer aussuchen. Gibt es mehrere Hoheiten, müssen sie sich auf einen Patenwinzer einigen. Für den Fall, dass mögliche weitere Sponsoren an die Weinhoheit herantreten, muss die TI Boppard informiert werden. Dort wird entschieden, wie mit der Anfrage umgegangen wird.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 23.06.2026 in Kraft.

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Jörg Haseneier, Bürgermeister Stadt Boppard

 

Verpflichtungserklärung

Hiermit verpflichte ich mich, im Falle meiner Inthronisierung zur Weinhoheit der Stadt Boppard jedes Auftreten in der Öffentlichkeit im Einvernehmen mit der Stadt Boppard wahrzunehmen und mich nach deren Weisungen zu richten.

Die Richtlinie für die Weinhoheit der Stadt Boppard kenne ich und werde sie befolgen.

Insbesondere verpflichte ich mich, jede privatwirtschaftliche Ausnutzung der Stellung als Weinhoheit der Stadt Boppard zu unterlassen bzw. zu verhindern.

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Ort, Datum

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Unterschrift Weinhoheit