Gebührenordnung
der Stadt Boppard über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades der Stadt Boppard.
Der Stadtrat Boppard hat in seiner Sitzung vom 16.03.2026 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit den §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
(1) Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen des Freibades der Stadt Boppard gelten
folgende Eintrittspreise:
Einzelkarten |
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| Kostenlos |
| 4,00 € |
| Kostenlos |
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Vereine und Schulen |
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DLRG (Bopparder Ortsgruppen) | Kostenlos 10,00 € |
Grundschulen Stadt Boppard | Kostenlos |
(2) Für bestimmte Fälle können von der Verwaltung Sonderregelungen getroffen werden.
§ 2
Alle Entgelte, die auf Grund dieser Satzung erhoben werden, sind Bruttoentgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (MwSt.). In ihnen ist die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe enthalten.
§ 3
(1) Die Gebührenschuld entsteht beim Erlangen der Eintrittsberechtigung (z. B Betätigung der
automatischen Kassenanlage, Erwerb für Eintrittskarten an der Handkasse bzw. bei der Stadtkasse).
(2) Die Gebühren sind mit dem Erlangen der Eintrittsberechtigung fällig.
Eine schriftliche Veranlagung erfolgt nicht.
§ 4
Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des
Hallenbades und des Freibades der Stadt Boppard vom 10.05.2022 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,
die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der
die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Boppard, den 24.04.2026
Stadtverwaltung Boppard
Jörg Haseneier
Bürgermeister