Bekanntmachung

über die Auslegung

zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben

Kamp-Bornhofen; Fels- und Hangsicherung "Pützacker"

(Geschäftszeichen: 55143-551ppw/176-2022#022)

Die DB Netz AG (Vorhabenträgerin) plant eine Fels- und Hangsicherung zur Sicherung des Eisenbahnbetriebes gegen Steinschlagereignisse an der Strecke 3507 Wiesbaden-Ost - Niederlahnstein, Bahnkilometer 102,340 -  102,780 in Kamp-Bornhofen und Kestert im Bereich „Pützacker“. Es sind fünf Steinschlagbarrieren geplant. Hierbei handelt es sich um eine netzartige Konstruktion aus Stahl, die zwischen Stützkonstruktionen aufgehängt und über Abspannungen im Untergrund verankert wird. Steinschlagbarrieren können Steinschläge mittels elastischer und/oder plastischer Deformation auffangen. Die Steinschlagbarrieren haben eine Gesamtlänge von ca. 250 m und eine Höhe zwischen 2,0 m und 4,0 m. Ferner soll eine Böschungsstabilisierung in Form einer gegen den Untergrund verspannten Vernetzung aus hochfestem Stahldrahtgeflecht  mit einer Größe von ca. 150 m2 ausgeführt werden, die verhindert, dass sich Felspartien oder einzelne Steine aus dem Felsanschnitt lösen und in den Gleisbereich gelangen. Neben Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen werden die verbleibenden Biotop- und Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch eine Ersatzmaßnahme kompensiert. In Bad Salzig (Stadt Boppard) wird auf einer Fläche von ca. 524 m2 im Rahmen der Reaktivierung eines Niederwaldes die Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft vorgenommen. Für das o. g. Vorhaben wurde festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Das gegenständliche Vorhaben ist von der UVP-Pflicht freigestellt. Es erreicht nicht die in § 9 Abs. 2 i.V.m Anlage 1 Nr. 14.8.3 UVPG festgesetzten Prüfwerte zur Vorprüfung des Einzelfalls. Somit erging die Feststellung des Nichtbestehens einer UVP- Pflicht ohne vorhergehende Vorprüfung. Die Feststellung der UVP-Pflicht erfolgt in dieser Fallgruppe anhand gesetzlicher Merkmale aufgrund seiner Art, teilweise mit Prüfwerten. Bei der Maßnahme handelt es sich um ein Neuvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1b) UVPG in Form eines Baus einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen nach Nr. 14.8.3 Anlage 1 UVPG, die eine Fläche von weniger als 2.000 m² in Anspruch nimmt (unterhalb der Prüfwerte von Nr. 14.8.3.2 Anlage 1 UVPG) ohne Teil des Baus eines Schienenwegs nach Nummer 14.7 oder einer Bahnstromfernleitung nach Nummer 19.13 zu sein.

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträgerin), vom 31.08.2022 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten bzw. Gemeinden Kamp-Bornhofen, Kestert und Bad Salzig (Stadt Boppard) beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 29.12.2022 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Der Plan (Zeichnung und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird aufgrund der COVID-19 Pandemiesituation in der Zeit vom 23.03.2023 bis einschließlich 24.04.2023 auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes www.eba.bund.de [Pfad: Themen – Planfeststellung – Anhörungsverfahren – Kamp-Bornhofen, Fels – und Hangsicherung Pützacker] zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht. Dies ersetzt gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) die Auslegung im üblichen Rahmen.

Als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG liegt der Plan (Zeichnung und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen in der Zeit vom 23.03.2023 bis einschließlich 24.04.2023 (einen Monat) in der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung Boppard (Adresse: Stadtverwaltung Boppard, Mainzer Str. 46, 56154 Boppard, EG Zimmer Leiter FB 2) während der folgenden Zeiten

am Montag

von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr

am Dienstag

von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr

am Mittwoch

von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr

am Donnerstag

von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr

am Freitag

von 08:30 bis 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Für den Beginn der Einwendungsfrist ist die Veröffentlichung im Internet maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 08.05.2023 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23-25, 60329 Frankfurt/Main, oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2.  Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

8. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

Boppard, 02.03.2023                                                                                                        Helmut Schröder, Erster Beigeordneter