Bekanntmachung
Haushaltssatzung der Stadt Boppard
für das Jahr 2026 vom 26.01.2026
Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
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der Gesamtbetrag der Erträge auf
| 47.447.460,00 Euro
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der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
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47.444.766,00 Euro
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der Jahresüberschuss auf
| 2.694,00 Euro
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2. im Finanzhaushalt
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der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf
| 3.204.124,00 Euro
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die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
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7.418.100,00 Euro
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die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
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36.704.500,00 Euro
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der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
| - 29.286.400,00 Euro
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
| 26.122.276,00 Euro.
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§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlichen ist, wird festgesetzt für
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zinslose Kredite auf
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0,00 Euro
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für verzinste Kredite auf
| 26.500.000,00 Euro
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| zusammen auf | 26.500.000,00 Euro.
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§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 17.990.000,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 17.990.000,00 Euro.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 10.000.000,00 Euro.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb „Kanalwerke der Stadt Boppard“ werden festgesetzt auf
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1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| 17.523.000,00 Euro
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2. Kredite zur Liquiditätssicherung
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1.000.000,00 Euro
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3. Verpflichtungsermächtigungen
| 26.060.000,00 Euro
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4. Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 26.060.000,00 Euro.
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§ 6 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden wie folgt festgesetzt:
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- Grundsteuer A auf
| 345 v.H.
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- Grundsteuer B auf
| 525 v.H.
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- Gewerbesteuer auf
| 440 v.H.
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Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - für den ersten Hund
| 78,00 Euro
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- für den zweiten Hund
| 132,00 Euro
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- für jeden weiteren Hund
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168,00 Euro
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§ 7 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und die Straßenreinigungsgebühren werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Abwassergebühren
a) Gebühren für Schmutzwasser je m³ 3,45 €
b) Gebühr für Oberflächenwasser je m² angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 0,70 €
c) Gebühr für die Fäkalschlammbeseitigung aus Kleinkläranlagen bzw. Schmutzwasserbeseitigung aus geschlossenen Gruben je m³ abgefahrener Menge 23,00 €
2. Gästebeitrag
Die Höhe des Gästebeitrages
a) gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Stadt Boppard über die Erhebung eines Gästebeitrages beträgt je Übernachtung 2,50 €
b) gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung der Stadt Boppard über die Erhebung eines Gästebeitrages beträgt pro Jahr 48,00 €
3. Tourismusbeitrag
Der Hebesatz gemäß § 4 Satz 2 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Boppard wird auf 15,0 v.H. festgesetzt.
4. Straßenreinigungsgebühren
Die Reinigungsgebühr je laufendem Meter maßgebliche Straßenlänge beträgt in der
a) Reinigungsgruppe I (viermalige Reinigung je Woche) |
19,00 €/ jährlich,
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b) Reinigungsgruppe II (zweimalige Reinigung je Woche) | 9,50 €/ jährlich.
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§ 8 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals
zum 01.01.2008 betrug 77.930.893,40 Euro,
zum 31.12.2008 betrug 79.007.283,74 Euro,
zum 31.12.2009 betrug 79.360.247,98 Euro,
zum 31.12.2010 betrug 80.259.108,43 Euro,
zum 31.12.2011 betrug 80.899.597,74 Euro,
zum 31.12.2012 betrug 75.679.714,45 Euro,
zum 31.12.2013 betrug 78.053.673,79 Euro,
zum 31.12.2014 betrug 82.740.701,29 Euro,
zum 31.12.2015 betrug 84.172.456,52 Euro,
zum 31.12.2016 betrug 84.124.218,38 Euro,
zum 31.12.2017 betrug 85.976.800,94 Euro,
zum 31.12.2018 betrug 88.697.065,11 Euro,
zum 31.12.2019 betrug 91.539.679,79 Euro,
zum 31.12.2020 betrug 91.644.475,78 Euro,
zum 31.12.2021 betrug 92.471.404,15 Euro,
Entsprechend den vorläufigen Rechnungsergebnissen beträgt der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 95.401.658,27; zum 31.12.2023 96.615.108,63 € und zum 31.12.2024 101.956.062,52.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Haushaltsplanungen 2025 und 2026 ergibt sich ein voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 in Höhe von 102.016.667,52 Euro und zum 31.12.2026 in Höhe von 102.019.361,52 Euro.
§ 9 Wertgrenze für Investitionen
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 10 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in – null - Fällen zugelassen.
Boppard, den 02.03.2026
Stadtverwaltung Boppard
Jörg Haseneier
Bürgermeister
Hinweis:
- Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
1. Gegen den Vollzug des Haushaltsplanes, der Haushaltssatzung sowie des Wirtschaftsplanes werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht.
2. Die nach §§ 95 Absatz 4, Absatz 3 In Verbindung mit §§ 102, 103 Absatz 2, 105 Absatz 3 GemO und § 15 EigAnVO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushalts Jahr 2026 wird erteilt;
2.1 Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich
Investitionskredite aufgenommen werden müssen (§ 102 GemO) der Stadt Boppard: 17.990.000,00 €
2.2 Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103 Absatz 2
GemO) der Stadt Boppard: 26.500.00000 €
2.3 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 105 Absatz 3 GemO) der Stadt Boppard: 10.000.000,00 €
2.4 Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebs
„Kanalwerke der Stadt Boppard": 17.523.000,00 €
2.5 Summe der Verpflichtungsermächtigungen des Eigenbetriebs „Kanalwerke der Stadt Boppard", für die
in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen: 26.060.000,00 €
3. Die rechtlich noch bestehende Kreditgenehmigung für den Haushalt der Stadt Boppard aus 2025 wird
zur Klarstellung aufgehoben.
4. Gegen den Vollzug des Stellenplanes werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend
gemacht.
2. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 09.03.2026 bis 17.03.2026 von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr (montags bis freitags) und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (montags bis donnerstags) in Boppard, Mainzer Str. 46, Zimmer 1.04, Ansprechpartner Gregor Dientz oder Peter Ginzel, öffentlich aus.
3. Gemäß § 24 Abs. 6 Sätze 4 und 1 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Boppard unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Boppard, den 02.03.2026
Stadtverwaltung Boppard
Jörg Haseneier
Bürgermeister