Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl des Ortsvorstehers des Ortsbezirkes Udenhausen

am 22. März 2026

I.

Das Wählerverzeichnis der Stadt Boppard wird in der Zeit

vom 02. März 2026 bis 06. März 2026

für Wahlberechtigte während den allgemeinen Öffnungszeiten im Briefwahlbüro, Marktplatz 17, zur Einsichtnahme bereitgehalten. Eine Terminvereinbarung unter 06742 / 103-66 wird empfohlen.

Öffnungszeiten des Briefwahlbüros:

Montag bis Mittwoch  
8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag 8.00 - 12.00 Uhr

Die Wahlberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit, der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten, überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 34 Abs. 8 des Meldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

II.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01. März 2026 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn ausgeschlossen werden soll, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

III.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, 06. März 2026, bis 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Boppard, Marktplatz 17, 56154 Boppard, Einspruch einlegen (Einspruchsfrist).

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

IV.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimmbezirks, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist, das Wahlrecht ausüben, sofern die oder der Wahlberechtigte nicht einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

V.

Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

  1. in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

 

a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis versäumt haben,
b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eintreten,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadtverwaltung Boppard gelangt ist.

 

Zu 1.: Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20. März 2026, 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

Bei Beantragung per E-Mail sind der Name, der Vorname und die Anschrift (Straße, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe des Geburtsdatums und der Wählerverzeichnis- sowie der Wahlbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichenden Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular.

Ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular steht auch im Internet unter

www.boppard.de.

zur Verfügung.

Der Antrag per E-Mail ist zu richten an folgende E-Mail-Adresse:

briefwahl@boppard.de.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht

oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihnen bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Zu 2.: Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 2 Buchstabe a) und b) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

VI.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein beantragt haben, erhalten mit dem gelben Wahlschein zugleich

-   einen amtlichen Stimmzettel für die Ortsvorsteherwahl

-   einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck des Siegels des Landeswahlleiters

-   einen amtlichen mit der Anschrift der Stadtverwaltung Boppard versehenen roten Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die Kommunalwahl“

-   ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Boppard beantragt werden.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie der Stadtverwaltung Boppard vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Stadtverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden Wahlberechtigte Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG, so sind diese so rechtzeitig an die angegebene Stelle abzusenden, dass sie dort spätestens am Wahltage, Sonntag, 22. März 2026, bis 18.00 Uhr, eingehen.

Der Wahlbrief für die Ortsvorsteherwahl, der durch die Post übersandt werden soll, wird nicht frankiert; das Entgelt wird von der Deutschen Post AG mit dem Ministerium des Innern und für Sport zentral abgerechnet.

Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit der Ortsvorsteherwahl endet um 18.00 Uhr.

 

Boppard, 02.02.2026

Stadtverwaltung Boppard

gez.

 

Jörg Haseneier

Bürgermeister

als Wahlleiter