Amtliche Bekanntmachung

Satzung des Beirats für behinderte Menschen (Behindertenbeirat)

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 56 a Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Einrichtung eines Beirats für behinderte Menschen

(1) Zur Vertretung der besonderen Belange der Menschen mit Behinderungen wird in der Stadt Boppard ein „Beirat für behinderte Menschen“ gebildet. Er erhält die Bezeichnung „Behindertenbeirat“.

(2) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieser Satzung sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Boppard im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).

§ 2
Aufgaben des Beirats

Der Behindertenbeirat hat die Aufgabe, die Interessen von Menschen mit Behinderungen zu vertreten, dient als Anlaufstelle und setzt sich für deren Belange ein. Er kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange behinderter Menschen in der Stadt Boppard berühren. Gegenüber den Organen der Stadt kann sich der Beirat hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind. Auf Antrag des Beirats hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 2 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Stadtrats bestimmt, in welcher Form Mitglieder des Beirats für behinderte Menschen im Rahmen seiner Aufgaben an Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse teilnehmen. Der Beirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

§ 3
Bildung und Mitglieder des Beirats

(1) Der Behindertenbeirat besteht aus sieben Mitgliedern.

(2) Alle Mitglieder des Beirats werden vom Stadtrat für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrates nach den Grundsätzen des § 45 Gemeindeordnung gewählt. Wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Boppard, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX sind (Grad der Behinderung - GdB - wenigstens 50) oder den schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Absatz 3 SGB IX gleichgestellt sind.

(3) Für die Wahl von Ersatzpersonen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Beirats üben ein Ehrenamt aus. Ihre Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung.

§ 4
Vorsitz und Verfahren

(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und 2 Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Solange führt den Vorsitz der Bürgermeister.

(2) Der Bürgermeister und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Behindertenbeirats mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister informiert den Beirat frühzeitig über die Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse, die die Belange der Menschen mit Behinderungen berühren und gibt dem Behindertenbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß § 2.

(3) Die Stadtverwaltung berät und unterstützt den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates sinngemäß.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Beirats für die „Belange von Menschen mit Behinderungen“ vom 05.12.2024 außer Kraft.

56154 Boppard, 30.09.2025

Stadtverwaltung Boppard

Gez.

Jörg Haseneier

Bürgermeister


Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  • die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  • vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56154 Boppard, 30.09.2025

Stadtverwaltung Boppard

Gez.

 

Jörg Haseneier

Bürgermeister