Bekanntmachung
Wahlbekanntmachung
I.
Am Sonntag, dem 22. März 2026
findet die
Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
II.
Die Gemeinde ist in folgende 17 Stimmbezirke eingeteilt:
Lfd. Nr. | Wahlraum |
| Ortsbezirk Boppard | |
| 1 | Boppard Süd Pfarrzentrum St. Michael |
| 2 | Boppard Mitte Stadthalle Großer Saal |
| 3 | Boppard Nord Stadthalle Großer Saal |
| 4 | Boppard Zeil Ehem. Janusz-Korczak-Schule |
| 5 | Boppard-Buchenau Stadtwald Kindergarten Franziska |
| 6 | Boppard-Buchenau Leiswiese BOMAG-Stadion |
| Ortsbezirk Bad Salzig | |
| 7 | Bad Salzig Nord Alter Bahnhof - Rheinhell |
| 8 | Bad Salzig Süd Alter Bahnhof - Herrengut |
| Ortsbezirk Buchholz | |
| 9 | Buchholz Dorf/Mitte Grundschule - Raum 1 |
| 10 | Buchholz Ohlenfeld/Bahnhof Grundschule - Raum 2 |
| Ortsbezirk Herschwiesen | |
| 11 | Mehrzweckgebäude |
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Ortsbezirk Hirzenach
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| 12 |
Mehrzweckgebäude - Alte Schule
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Ortsbezirk Holzfeld
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| 13 | Mehrzweckgebäude |
| Ortsbezirk Oppenhausen | |
| 14 | Niederkirchspielhalle |
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Ortsbezirk Rheinbay
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| 15 | Mehrzweckgebäude |
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Ortsbezirk Udenhausen
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| 16 |
Kohlbachhaus
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Ortsbezirk Weiler
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| 17 |
Mehrzweckgebäude
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In der Stadt Boppard sind fast alle Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet mit Ausnahme der folgenden Wahllokale:
Lfd. Nr. | Wahllokal |
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Ortsbezirk Bad Salzig
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| 8 | Alter Bahnhof - Herrengut |
| Ortsbezirk Rheinbay | |
| 15 | Mehrzweckgebäude |
Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 16.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.
III.
Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerinnen und Wähler geben
ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,
und ihre Landesstimme in der Weise,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
IV.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
V.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung Boppard, Briefwahlbüro, Altes Rathaus, Marktplatz 17, 56154 Boppard, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stadtverwaltung Boppard übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stadtverwaltung Boppard oder am Tage der Wahl bis spätestens 18.00 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
VI.
Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).
Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmende Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
56154 Boppard, 10.03.2026
gez.
Jörg Haseneier
Bürgermeister