Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge
Die Ortsgemeinden und Städte in Rheinland-Pfalz sind gesetzlich verpflichtet, für den Ausbau ihrer öffentlichen und zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (= Verkehrsanlagen) Ausbaubeiträge nach dem Kommunal-abgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) zu erheben.
Die Kommunen haben daher keine Wahlmöglichkeit, ob sie Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen erheben oder nicht.
Bisher wurden von der Stadt Boppard einmalige Ausbaubeiträge erhoben, d.h. nur die Grundstückseigentümer*innen an der konkret ausgebauten Straße wurden zu Beiträgen herangezogen.
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat mit der Änderung des KAG vom 05.05.2020 die grundsätzlich flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages beschlossen. Mit dieser Gesetzesänderung wurde den Kommunen die bisherige Wahlmöglichkeit (einmaliger/wiederkehrender Ausbaubeitrag) genommen.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 12.07.2021 die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) beschlossen (nachfolgend WKB-Satzung genannt). Die Satzung trat zum 01.08.2021 in Kraft.
Den entsprechenden Link zur Satzung finden Sie hier:
In der Sitzung des Stadtrats am 24.03.2025 wurde die 1. Änderungssatzung hierzu beschlossen. Diese trat rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Den entsprechenden Link zur 1.Änderungssatzung finden Sie hier:
Anders als beim Einmalbeitrag werden damit die Kosten für den Ausbau einer Verkehrsanlage jetzt auf alle Grundstückseigentümer*innen der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt.
Im Zusammenhang mit der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen stellen sich viele Fragen.
Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten nachfolgend für Sie zusammengestellt.
Allgemeine Erläuterungen
Was sind die Unterschiede zwischen einmaligen und wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen?
Die wesentlichen Unterschiede haben wir Ihnen nachfolgend kurz dargestellt:
Einmalbeitrag
Wiederkehrender Beitrag
Abrechnungseinheit bildet eine Straße (Verkehrsanlage).
Alle öffentlichen Straßen des gesamten Straßennetzes bilden eine Abrechnungs-einheit.
Anlieger an „der“ ausgebauten Straße sind beitragspflichtig.
Alle Anlieger der Abrechnungseinheit werden herangezogen.
Hohe einmalige Beitragsbelastung für Anlieger.
Relativ geringe wiederkehrende Beitrags-belastung.
Anlieger an klassifizierten Straßen sind auch beitragspflichtig.
Im Vergleich zu den einmaligen Ausbaubeiträgen, bei denen nur die Grundstückseigentümer*innen, die direkt an der ausgebauten Verkehrsanlage angrenzten, zur Zahlung von Beiträgen herangezogen wurden, wird bei den wiederkehrenden Ausbaubeiträgen der Aufwand (abzüglich des Gemeindeanteils) solidarisch auf alle Grundstückseigentümer*innen in einer Abrechnungseinheit verteilt. In der Folge zahlen die Beitragspflichtigen wesentlich geringere Beiträge.
Die Beitragserhebung erfolgt nicht mehr einmalig nach Abschluss einer Maßnahme, sondern jährlich in Höhe der im abgelaufenen Jahr entstandenen Aufwendungen. Hierdurch kann es im Zuge regelmäßig stattfindender Straßenbauarbeiten in einer Abrechnungseinheit auch zur regelmäßigen Erhebung von Beiträgen kommen (daher „wiederkehrender Beitrag“).
Wichtig ist hierbei, dass zwar eine kontinuierliche Beitragserhebung stattfindet, diese aber aufgrund der Kostenumlegung auf viele Grundstückseigentümer*innen sehr viel geringer ausfällt.
Was ist eine Abrechnungseinheit?
Abrechnungseinheiten können das gesamte Gemeindegebiet oder aber Teile davon sein. Sie entstehen durch das Zusammenfassen mehrerer Verkehrsanlagen, die in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebiet liegen.
Beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag „verschmelzen“ alle Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit zu einer einzigen Verkehrsanlage, so dass alle Grundstückseigentümer*innen der Abrechnungseinheit zur Zahlung des Beitrages herangezogen werden. Es ist unabhängig ob in der „eigenen“ Straße Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden oder nicht.
Die Stadt Boppard hat 18 Abrechnungseinheiten gebildet, welche zum Großteil den Ortsbezirken und deren Ortsteilen entsprechen:
- Ortsbezirk Bad Salzig
- Ortsbezirk Boppard, Kernstadt (Ortsbezirk Boppard außer Abrechnungsgebiete 3 „Ortsteil Buchenau“, 4 Wohnplatz „Kreuzberg“, 5 „Industriegebiet ‚Hellerwald‘“ und teilw. 6 Wohnplatz „Bahnhof Buchholz“
- Ortsbezirk Boppard, Ortsteil Buchenau
- Ortsbezirk Boppard, Wohnplatz „Kreuzberg“
- Ortsbezirk Boppard, Industriegebiet „Hellerwald“
- Ortsbezirk Buchholz (einschließlich Wohnplatz „Bahnhof Buchholz“)
- Ortsbezirk Herschwiesen, Ortsteil Herschwiesen
- Ortsbezirk Herschwiesen, Ortsteil Windhausen
- Ortsbezirk Hirzenach
- Ortsbezirk Holzfeld, Ortsteil Holzfeld
- Ortsbezirk Holzfeld, Ortsteil Wilpertskopf
- Ortsbezirk Rheinbay
- Ortsbezirk Oppenhausen, Ortsteil Oppenhausen
- Ortsbezirk Oppenhausen, Ortsteil Hübingen
- Ortsbezirk Udenhausen (außer Wohnplatz „Pfaffenheck“)
- Ortsbezirk Udenhausen, Wohnplatz Pfaffenheck
- Ortsbezirk Weiler, Ortsteil Weiler
- Ortsbezirk Weiler, Ortsteil Fleckertshöhe
Die bildliche Darstellung der Abrechnungseinheiten können Sie der 1. Änderungssatzung entnehmen, die Begründung zur Bildung der Abrechnungseinheiten sind als Anlage 1 der WKB-Satzung beigefügt.
Die entsprechenden Satzungen finden Sie hier:
Wofür werden die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge erhoben?
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag ist keine zusätzliche Abgabe, sondern stellt lediglich eine andere Form der Kostenverteilung dar. Wie beim bisherigen Einmalbeitrag sind weiterhin nur Maßnahmen beitragsfähig, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung von öffentlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze) dienen.
Reine Unterhaltungsmaßnahmen und Reparaturen sind weiterhin nicht beitragspflichtig und gehen vollständig zu Lasten der Stadt Boppard.
Für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Verkehrsanlagen (z.B. in Neubaugebieten) werden ebenfalls keine wiederkehrenden Straßenausbau-beiträge erhoben. Der hierfür entstehende Aufwand wird nach dem Baugesetzbuch über Erschließungsbeiträge refinanziert.
Welche Ausbaumaßnahmen fallen unter wiederkehrende Beiträge?
Erneuerung
Ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Verkehrsanlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand (z.B. Straßendecke ab 5 cm Tiefe).
Erweiterung
Ist jede flächenmäßige bzw. räumliche Vergrößerung einer fertiggestellten Verkehrsanlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile (z.B. Verlängerung/Verbreiterung der Fahrbahn).
Umbau
Ist jede nachhaltige Neugestaltung einer Verkehrsanlage bei geänderter Verkehrsfunktion (z.B. Verlegung eines Gehweges).
Verbesserung
Sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage (z. B. Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED).
Unterhaltung und Instandsetzung einer öffentlichen Verkehrsanlage, wie z.B. Ausbesserung der Schlaglöcher, sind nicht beitragsfähig.
Wird eine Kreis-, Landes- oder Bundesstraße ausgebaut, so wird nur die Erneuerung von Gehwegen, Grünstreifen und Beleuchtung entlang dieser Straße, unter Berücksichtigung des Gemeindeanteils, auf die Beitragspflichtigen umgelegt, sofern diese sich in der Baulast der Gemeinde befinden.
Grundsätze der Beitragserhebung
Wie wird der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag für ein Grundstück ermittelt?
Zunächst wird ein Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche wie folgt ermittelt:
Die beitragsfähigen Kosten der Ausbaumaßnahme innerhalb einer Abrechnungseinheit abzüglich des Gemeindeanteils ergeben den umlagefähigen Aufwand.
Dieser Aufwand wird dann durch die beitragspflichtigen Grundstücksflächen aller Grundstücke einer Abrechnungseinheit geteilt und ergeben den Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche.
Dieser Beitragssatz wird anschließend mit der beitragspflichtigen Grundstücksfläche Ihres Grundstückes multipliziert und dann ggfs. entsprechend auf den Miteigentumsanteil an dem Grundstück aufgeteilt.
umlagefähiger Aufwand___ gewichtete
Beitragshöhe: gewichtete Grundstücksfläche X Grundstücksfläche
aller Grundstücke in der Ihres Grundstücks
Abrechnungseinheit
Wie wird der umlagefähige Aufwand bzw. werden die beitragsfähigen Kosten ermittelt?
Zunächst werden die beitragspflichtigen Gesamtkosten aller Baumaßnahmen in einer Abrechnungseinheit für das abzurechnende Jahr ermittelt. Hierunter fallen, wie oben bereits erwähnt, auch nur die Kosten für die Ausbaumaßnahmen. Kosten für Erschließungsmaßnahmen, Unterhaltungen und Instandsetzungen (Ausbessern von Schlaglöchern) zählen nicht dazu.
Berechnungsbeispiel der beitragspflichtigen Gesamtkosten für alle in einer Abrechnungseinheit ausgebauten Straßen:
• Planungskosten 50.000 €
• Baukosten 350.000 €
• Straßenbeleuchtung 20.000 €
• Investitionskostenanteil an der Straßenoberflächenentwässerung 30.000 €
• Vermessungskosten __50.000 €
Beitragsfähige Gesamtkosten: 500.000 €
Hiervon wird der Gemeindeanteil von z.B. 35 % abgezogen:
500.000 € - 175.000 € = 325.000 €
Der umlagefähige Aufwand beträgt somit 325.000,00 €.
Die gewichtete Grundstücksfläche
Zunächst wird jedes Buchgrundstück in der Abrechnungseinheit bewertet. Basis der Bewertung ist zunächst die jeweilige Grundstücksfläche in m². Anschließend können verschiedene Zuschläge zum Tragen kommen. So werden nach den für die Stadt Boppard beschlossenen Satzungsregelungen 10 % Zuschlag je Vollgeschoss angerechnet sowie 10 % bei teilgewerblicher bzw. 20 % bei ausschließlich gewerblicher Nutzung.
Ergebnis der Bewertung ist die sogenannte gewichtete Grundstücksfläche.
Hierzu im folgenden drei Beispiele, jeweils ausgehend von einer Grundstücksgröße von 500 m² sowie einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen:
© www.kirchen-sieg.deNeben den o.g. Zuschlägen kann bei besonders langgezogenen Grundstücken noch eine Tiefenbegrenzung in Betracht kommen, durch die sich die Grundstücksfläche am Beginn der Berechnung verringert. Nähere Erläuterungen zu den Vollgeschosszuschlägen, den Gewerbezuschlägen und der Tiefenbegrenzung folgen.
Wie berechnet sich der Vollgeschosszuschlag?
Meist - so auch bei der Stadt Boppard - ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse gemäß den satzungsrechtlichen Regelungen der Maßstab zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche. Der Zuschlag je Vollgeschoss ist für die Stadt Boppard auf 10 % je Vollgeschoss festgesetzt.
Vollgeschosse sind nach § 2 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Geschosse über der Geländeoberfläche, die über zwei Drittel, bei Geschossen im Dachraum über drei Viertel ihrer Grundfläche, eine Höhe von 2,30 m haben.
Ein Keller ist ein Vollgeschoß, wenn seine Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und wenn die Geschosshöhe 2,30 m beträgt; tiefer liegende Geschosse sind Kellergeschosse.
© www.kirchen-sieg.deErgänzend ist anzumerken, dass der jeweils festgesetzte Vollgeschosszuschlag auf die gesamte Grundstücksfläche aufgerechnet wird.
Zu beachten ist weiter, dass bei den Vollgeschosszuschlägen die maximal zulässige Vollgeschosszahl aus dem jeweils für das Grundstück geltenden Bebauungsplan berücksichtigt werden muss.
Soweit kein Bebauungsplan besteht, muss die Anzahl der Vollgeschosse in der Umgebungsbebauung mit betrachtet werden. Ist das Grundstück bereits bebaut, und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen.
Es können sich daher im Einzelfall Abweichungen von den tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen ergeben
Was ist eine Tiefenbegrenzung?
Die Tiefenbegrenzung ist die Abgrenzung vom Innen- zum Außenbereich bei einem Grundstück. Die Stadt Boppard hat in ihren Satzungsregelungen eine Tiefenbegrenzung von 40 m festgelegt. Diese Regelung findet daher bei Grundstücken Anwendung, die eine Tiefe von mehr als 40 m (gemessen von der Straßenfront) aufweisen. Der Grundstücksteil, der hinter dieser 40 m-Begrenzung liegt, wird in der Regel bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht mit einbezogen.
Vorab ist aber darauf hinzuweisen, dass die Tiefenbegrenzung keine Anwendung findet, wenn das jeweilige Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegt. Hier wird die beitragspflichtige Fläche über die überplante Grundstücksfläche ermittelt.
Für Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, folgen hierzu vier Beispiele, die anschließend erläutert werden:
© www.kirchen-sieg.deGrundstück 1: Das Grundstück wird mit der gesamten Grundstücksfläche (blau schraffierte Fläche) zu Beiträgen herangezogen, da es innerhalb der Tiefenbegrenzung liegt.
Grundstück 2: Das Grundstück wird mit der Grundstücksfläche innerhalb der Tiefenbegrenzung von 40 m zu Beiträgen herangezogen; die darüber hinausgehende Fläche wird nicht mit eingerechnet.
Grundstück 3: Das Wohngebäude ist soweit zurückgerückt errichtet, dass die Tiefenbegrenzung durch das Wohngebäude geht. In diesem Fall verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie bis zur hinteren Grenze des Wohngebäudes, da das Grundstück in einer größeren Tiefe als 40 m noch baulich genutzt wird.
Grundstück 4: Das unbebaute Grundstück wird durch einen Weg erschlossen. In diesem Fall wird die Tiefenbegrenzung erst ab dem Ende des Weges berechnet. Das heißt, das gesamte Grundstück (hier 35 m tief) ist zu Beiträgen heranzuziehen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, können Sie dies über das Geoportal Rhein-Hunsrück unter dem folgenden Link recherchieren:
Wie wird der gewerbliche Nutzungszuschlag (Artzuschlag) berechnet?
Grundstücke, die in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen oder ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten werden mit einem festzulegenden Zuschlag belastet. Grundstücke, die teilweise gewerblich genutzt werden erhalten ebenfalls einen Zuschlag. Dieser Zuschlag ist jedoch geringer als für die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke.
Gemäß Satzung werden für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten die Maßstabsdaten (gewichtete Grundstücksfläche) um 20 % erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch).
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 Baugesetzbuch) erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 %.
Durch den Artzuschlag soll erreicht werden, dass Grundstücke, die aufgrund ihrer gewerblichen Nutzung einen (deutlich) erhöhten Fußgänger- und Fahrzeugverkehr auslösen, stärker berücksichtigt werden als ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke.
Als in diesem Sinne gewerblich oder vergleichbar genutzt gelten zum Beispiel auch Grundstücke, die Büro-, Behandlungs-, Kanzleiräume oder ähnlich genutzte Räume beherbergen.
Allgemeine Fragen
Wie ist der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag zu zahlen?
Der Beitrag wird grundsätzlich jährlich für den in dem entsprechenden Jahr tatsächlich angefallenen Investitionsaufwand ermittelt. Der Beitragsanspruch entsteht jeweils zum 31.12. des abgelaufenen Jahres. Der zu zahlende Beitrag wird dann frühestens im Folgejahr durch einen Bescheid angefordert.
Was geschieht, wenn ich die angeforderten Beiträge nicht zahlen kann?
Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, den Straßenausbaubeitrag en bloc zu zahlen, wenden Sie sich bitte umgehend nach Eingang des Bescheides an die Beitragsabteilung der Stadt Boppard. Gemeinsam werden wir versuchen, eine Lösungsmöglichkeit zu finden. Dies kann zum Beispiel eine Stundungsvereinbarung mit Ratenzahlung oder eine Hinausschiebung der Fälligkeit sein. Grundsätzlich ist dazu ein schriftlicher Antrag notwendig.
Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer*in oder dinglich Nutzungsberechtigte*r des Grundstückes ist. Entscheidend ist hier der Eintrag im Grundbuch. Ehegatten, Erbengemeinschaften, Grundstücksgemeinschaften und GbR haften gesamtschuldnerisch.
Wieso muss ich zahlen, wenn ich kein Eigentümer mehr bin?
Wurde ein Grundstück verkauft, kann der Eintrag ins Grundbuch einige Monate dauern. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse kann von Seiten der Verwaltung nur nach dem Eintrag ins Grundbuch vorgenommen werden. Deshalb kann es vorkommen, dass der Beitragsbescheid noch an den vorherigen Eigentümer versendet wird.
Ist die Höhe des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages jedes Jahr gleich?
Nein! Die Höhe errechnet sich in jedem Jahr neu. Diese ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb der Abrechnungseinheit anfallen und zum anderen von den Änderungen an den beitragspflichtigen Grundstücksflächen (z.B. Wegfall von gewerblichen Nutzungszuschlägen).
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag ist immer investitionsbezogen, d.h. er wird nur erhoben, wenn eine öffentliche Verkehrsanlage ausgebaut wird. Sollten in einem Jahr keine Ausbaumaßnahmen in einer Abrechnungseinheit stattfinden, werden auch keine wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge erhoben.
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag ist somit für die Kommunen nicht als „Spardose“ zu betrachten, in der Ausbaubeiträge für künftige Ausbaumaßnahmen gesammelt werden können.
Werden die Kosten für den Ausbau einer Straße in voller Höhe auf die Grundstückseigentümer*innen umgelegt?
Nein! Die Stadt trägt, wie beim Einmalbeitrag auch, einen Teil der Kosten, den sogenannten Gemeindeanteil. Dieser beträgt gemäß § 10a Abs. 3 KAG Rheinland-Pfalz mindestens 20 %.
Die festgelegte Höhe des Gemeindeanteils für Ihre Abrechnungseinheit können Sie der WKB-Satzung entnehmen.
Ich bin Anlieger einer klassifizierten Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße). Bin ich beitragspflichtig?
Es sind alle Grundstückseigentümer*innen einer Abrechnungseinheit beitragspflichtig. Die Beitragspflicht ist somit unabhängig davon, dass Ihr Grundstück an einer klassifizierten Straße liegt.
Wird aber die klassifizierte Straße saniert oder ausgebaut, werden für die Fahrbahn keine Ausbaubeiträge erhoben, da diese Kosten vom jeweiligen Baulastträger (Bund, Land oder Kreis) getragen werden. Sofern Gehwege, Begleitgrün oder Beleuchtung an diesen Straßen in Baulast der Gemeinde stehen, wird der Investitionsaufwand auf alle Grundstückseigentümer*innen der betroffenen Abrechnungseinheit umgelegt.
Muss ich als Eigentümer einer Wohnung für das ganze Grundstück zahlen?
Nein! Bei der Beitragsveranlagung werden Wohnungseigentümer entsprechend ihres im Grundbuch festgelegten Miteigentumsanteils am Grundstück zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen herangezogen. Dies wird in den Beitragsbescheiden auch ersichtlich sein.
Müssen auch wiederkehrende Straßenausbaubeiträge gezahlt werden, wenn bereits vor wenigen Jahren Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt wurden?
Nein! Die Stadt Boppard hat in § 13 der WKB-Satzung eine Verschonungs- bzw. Übergangsregelung für Grundstücke aufgenommen, für die in der jüngeren Vergangenheit Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt wurden.
Verschonung bedeutet: Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB, Ablösebeträge nach § 133 BauGB oder einmalige Ausbaubeiträge nach § 7 KAG gezahlt wurden, werden für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Ausbaubeitrages nicht berücksichtigt.
Die Satzung der Stadt Boppard zur Verschonung von Abrechnungsgebieten finden Sie hier:
Kann der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag auf den Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden?
Nein! Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfen wiederkehrende Ausbaubeiträge nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Ein wiederkehrender Ausbaubeitrag ist ein Beitrag nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) und dient jeweils der Finanzierung von Investitionen der Kommune. Er ist nicht gleichzustellen mit den laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstücks wie beispielsweise die Grundsteuer, die auf den Mieter umgelegt werden darf.
Wann erhalte ich meinen ersten Bescheid?
Durch den hohen Arbeitsaufwand alle Grundstücksdaten in den Abrechnungseinheiten zu erfassen, wird mit der Erstellung erster Bescheide im Jahr 2025 zu rechnen sein. Das heißt, dass in Abrechnungseinheiten in denen zwischen 2021 und 2024 tatsächlich beitragsfähige Ausbaumaßnahmen stattfanden und Kosten entstanden sind, frühestens in diesem Jahr die ersten Bescheide ergehen.
Da in einigen Abrechnungseinheiten auf absehbare Zeit keine Ausbaumaßnahmen geplant sind, erhalten die Grundstückseigentümer*innen dort auch solange keine Beitragsbescheide.
Was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass der Bescheid nicht korrekt ist?
Um im Vorfeld Fehler in der Datenerfassung zu erkennen, werden in jeder Abrechnungseinheit vor dem Versand der allerersten Bescheide Informationsschreiben, die sogenannte Anhörung, versendet. Hier sind die uns vorliegenden Grundstücksdaten aufgeführt. Kontaktieren Sie bitte die Beitragsabteilung, sollten Sie der Meinung sein, dass diese nicht korrekt erfasst wurden. Ist es tatsächlich zu einer fehlerhaften Erfassung gekommen, wird Ihnen mitgeteilt, wie weiter zu verfahren ist.
Liegt Ihnen dann ein Bescheid vor und dieser weist nach Ihrer Meinung Fehler auf, nehmen Sie bitte ebenfalls umgehend Kontakt mit der Beitragsabteilung auf. Zudem besteht für Sie die Möglichkeit gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Die dazu nötigen Informationen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid entnehmen.
Für weitere Fragen stehen wir gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Ansprechpartner | Telefon | |
Herr Rink | 06742 / 103 - 41 | |
Frau Neiser-Schöffler | 06742 / 103 - 22 | |
Frau Löffler | 06742 / 103 - 37 |